Das Europäische Parlament und der Rat haben die Richtlinie 2018/957 verabschiedet, mit der sich nach mehr als 20 Jahren die einheitlichen Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmern zwischen den EU-Mitgliedsländern ändern. Die EU-Mitgliedsländer haben Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen zur Erzielung einer Übereinstimmung mit dieser Richtlinie bis Ende Juli 2020 zu verabschieden.
Die grundsätzlichen Änderungen, die mit dieser neuen Richtlinie eingeführt werden, können wie folgt kurz zusammengefasst werden:
Grundsatz des gleichen Entgelts
Der aktuell geltende Grundsatz des Mindestlohntarifs (minimum rates of pay) im Land der Arbeitsausübung wird durch den Grundsatz des gleichen Entgelts ersetzt (principle of equal pay). Der Lohn des entsandten Arbeitnehmers muss alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile umfassen, die gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch in diesem Mitgliedstaat für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche verbindlich gemacht worden sind.
Neuer harter Kern
Aktuell wird auf einen entsandten Arbeitnehmer zwingend der sogenannte „harte Kern“ im Verhältnis zu seinen Arbeitsbedingungen angewendet, d.h. nur ein Teil der Arbeitsbedingungen im Land der Arbeitsausübung (zum Beispiel maximale Dauer der Arbeitszeit, Urlaubsanspruch pro Jahr usw.). Im Rahmen der neuen Regeln kommt es zur Erweiterung des harten Kerns und auf entsandte Arbeitnehmer werden obligatorisch auch weitere Arbeitsbedingungen im Land der Arbeitsausübung angewandt und zwar Bedingungen der Unterbringung, die Auszahlung von Zulagen oder die Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten von Arbeitnehmern, die aus beruflichen Gründen von ihrem Wohnort entfernt sind.
Regelung des parallelen Verlaufs der vorübergehenden Zuteilung und der Entsendung
Die neue Richtlinie ermöglicht ausdrücklich die vorübergehende Zuteilung eines Arbeitnehmers und seine anschließende Entsendung in ein weiteres Subjekt auf das Gebiet eines anderen (dritten) Mitgliedsstaates im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen. In der aktuellen Richtlinie wird diese Situation nicht geregelt. Der Arbeitnehmer gilt als vom Arbeitgeber oder von dem Leiharbeitsunternehmen, mit dem der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entsandt.
Entsendung für mehr als 12 Monate
Die aktuelle Richtlinie unterscheidet die Entsendung nicht nach ihrer Dauer und regelt auch nicht die maximale Dauer einer Entsendung, auch wenn zum Zweck dieser Richtlinie als „entsandter Arbeitnehmer“ ein Arbeitnehmer angesehen wird, der während eines bestimmten Zeitraums (vorübergehend) seine Arbeit auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als jenes Staates, in dem er für gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ausübt. Im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern für länger als 12 bzw. 18 Monate im Rahmen einer Verlängerung werden auf den Arbeitnehmer nach den neuen Regeln alle Arbeitsbedingungen des Staates der Arbeitsausübung, d.h. nicht nur der sogenannte „harte Kern“, angewendet.
Erweiterung der Pflicht zur Veröffentlichung der Arbeitsbedingungen
Mit der neuen Richtlinie wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf einer einheitlichen, offiziellen, nationalen Website zu veröffentlichen, dahingehend ausgeweitet, dass alle zwingend vorgeschriebenen, die Entlohnung ausmachenden Bestandteile sowie die bei Entsendungen von mehr als 12 bzw. 18 Monaten geltenden zusätzlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu veröffentlichen sind. Von der Europäischen Kommission werden auf deren Website Adressen der einheitlichen, offiziellen, nationalen Websites veröffentlicht, auf denen diese Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Straßenverkehr
Diese Richtlinie bezieht sich nicht auf die grenzüberschreitende Entsendung von Fahrern im Bereich des Straßenverkehrs, da für diesen Bereich gesonderte Regeln der Entsendung von Arbeitnehmern formuliert werden.
Ján Laluha